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Restrukturierungsordnung und verkürzte Entschuldungsfrist (Stand 28.07.21)

Durch europarechtliche Vorgaben wird die Entschuldungsfrist im Insolvenzrecht für Unternehmen auf drei Jahre verkürzt.

Zusätzlich wurde die neue Restrukturierungsordnung geschaffen, durch die bei bereits wahrscheinlicher Insolvenz Restrukturierungsmaßnahmen gesetzt werden können, um eine Insolvenz abzuwenden.

Unter einer wahrscheinlichen Insolvenz versteht man, dass der Bestand des Unternehmens ohne Restrukturierung gefährdet wäre. Insbesondere gelten hier drohende Zahlungsunfähigkeit sowie ein Unterschreiten der Eigenmittelquote von 8% und Übersteigen der fiktiven Schuldentilgungsdauer von 15 Jahren.

Möglich ist so eine Restrukturierung allerdings nur dann, wenn nicht in den letzten 7 Jahren ein Sanierungs- oder Restrukturierungsverfahren eingeleitet wurde (ebenso darf der Schuldner in den letzten 3 Jahren nicht rechtskräftig nach § 163a StGB verurteilt worden sein) bzw. ein Insolvenzverfahren anhängig ist.

Maßnahmen, die durch ein Restrukturierungsverfahren gesetzt werden können, müssen auf die Restrukturierung des Unternehmens des Schuldners abzielen. Das sind unter anderem: Änderung der Zusammensetzung, der Bedingungen oder der Struktur der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, Verkauf von Vermögenswerten oder Geschäftsbereichen und die Gesamtveräußerung des Unternehmens sowie alle erforderlichen operativen Maßnahmen oder eine Kombination dieser Elemente.

Für die Einleitung des Verfahrens muss ein Restrukturierungsplan sowie ein -konzept vorgelegt werden, andernfalls ist ein Restrukturierungsbeauftragter zu bestellen, der bei der Umsetzung hilft. Ein Restrukturierungsbeauftragter ist insbesondere auch dann zu bestellen, wenn das Gericht eine Vollstreckungssperre verhängen soll.

 

Oberleitner & Eder Wirtschaftstreuhand-GmbH

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