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OSS: One-Stop-Shop für Ihre Umsatzsteuerpflichten im Ausland Termin: Juni 2021 (Stand 31.05.21)

Eines der unangenehmsten Themen im Leben eines Unternehmers ist, wenn es nötig wird, sich im EU-Ausland umsatzsteuerlich erfassen zu lassen. Daher wurde vor ein paar Jahren mit der Entwicklung eines Vereinfachungssystems begonnen, wie diese Fälle zentral im Heimatstaat abgewickelt werden können. Die Idee ist gut, der Weg zur Umsetzung ein nicht unkomplizierter. Hier aber zunächst das Grundkonzept:

Ein Architekt aus Salzburg plant das Privathaus einer Familie in München, ein Händler versendet seine Produkte über seine Hompage an Privathaushalte in Europa…

In all diesen Fällen mit Geschäftsbeziehungen zu Privatpersonen (der B2B-Bereich ist davon nicht betroffen) wird ein österreichischer Unternehmer im anderen EU-Staat umsatzsteuerpflichtig. Bei entsprechender Geschäftsgestaltung können so schon einige Umsatzsteuerveranlagungen im jeweiligen Staat zusammenkommen. Das jeweilige Procedere aus UVA, Jahressteuererklärungen, Kontakt mit der Finanzverwaltung etc. multipliziert sich.

Hier kommt nun das OSS-Konzept auf den Plan und ist von der Grundkonzeption her denkbar einfach: der österreichische Unternehmer wickelt die Umsatzsteuern sämtlicher übriger EU-Staaten mit seiner eigenen österreichischen Finanzverwaltung ab, die diese Beträge dann an die jeweiligen Staaten weiterüberweist. Das heißt statt x Finanzverwaltungen ist nur eine zuständig und das ist die einem bekannte. Es sollen über dieses System 95% der Fälle abgedeckt werden können.          

Ein nicht unerheblicher Vorteil ist auch die Regelung, dass die nationalen österreichischen Rechnungs-Vorschriften gelten, das heißt das lästige Prüfen, welche Kriterien eine ausländische Rechnung enthalten muss, entfällt. Man braucht daher nur (wie bisher) die Höhe des anzuwendenden ausländischen Steuersatzes klären.

Die Meldungen erfolgen quartalsweise (bei IOSS monatlich) über xml-Dateien, die in FinanzOnline ein Monat nach Ende jenes Besteuerungszeitraums hochzuladen sind, indem die Lieferung oder Dienstleistung ausgeführt wurde (ausdrücklich auch als obligatorische „Nullmeldung“, wenn es einmal keine Umsätze gab). Jedenfalls unzulässig ist eine Meldung nach Zahlungsfluss (Ist). Ob in der Praxis der Rechnungszeitpunkt als praktikablere Lösung die Leistungserbringung ablöst, bleibt abzuwarten. Die Zahlung erfolgt auf Konten der österreichischen Finanzverwaltung, die eigens zu diesem Zweck eingerichtet wurden.

Die Belegaufbewahrungspflicht erhöht sich von 7 auf 10 Jahre.

Um am OSS bereits ab Einführung am 1. Juli 2021 teilnehmen zu können, muss man sich im Juni 2021 dafür registrieren lassen. - Wer übrigens bereits bisher MOSS-Teilnehmer war (Mini-One-Stop-Shop), der wird automatisch auf OSS übergeleitet und ist somit teilnahmeberechtigt.

Die Teilnahme an diesem System ist optional (bei einmaligen/seltenen Tätigkeit ist die klassische Abfuhr gerade gegenüber Deutschland einfacher). Die Anmeldung erfolgt über FinanzOnline. Organschaften registrieren sich unter der UID des Organträgers.

Zu beachten ist, dass es sich hier um die Abfuhr der Umsatzsteuer für Ihre Leistungen handelt. Jene Vorsteuer, die in Ihrem Unternehmen in diesem Zusammenhang anfällt, wird bei Inanspruchnahme des OSS weiterhin im Vorsteuererstattungsweg zurückgeholt und kann nicht im OSS miterledigt werden.

Es gibt ab 1.7.2021 drei One-Stop-Shops (von denen in der Praxis der erste Bedeutung haben wird):

  1. EU-OSS
  2. IOSS (Import von Versandhandelsumsätzen bis 150€)
  3. Non-EU-OSS (für Unternehmer, die keinen Sitz/Betriebsstätte in der EU haben)

 

Die EU-OSS ist für folgende Fälle vorgesehen:

  • In der EU niedergelassene Unternehmer für Dienstleistungen, die sie an Private in der EU erbringen (unser Salzburger Architekt)
  • Unternehmer und elektronische Plattformen für innergemeinschaftliche Versandhandelumsätze unabhängig davon, ob sie in der EU eine Niederlassung haben, sowie
  • Elektronische Plattformen, die Lieferungen von Drittlandsunternehmern unterstützen und infolgedessen zu Steuerschuldnern von innerstaatlichen Lieferungen werden, wenn Beginn und Ende dieser Lieferung im selben Mitgliedstaat liegen.

Wichtig: wer sich für EU-OSS entscheidet, muss alle Umsätze so erklären und kann nicht einzelne davon ausnehmen.

Sollten wir Ihre Finanzbuchhaltung durchführen, so ist diese bereits für alle drei Varianten des OSS startklar, das heißt für Sie ist lediglich die Anmeldung ein Thema, von der Sie uns bitte umgehende Mitteilung machen.

 

Oberleitner & Eder Wirtschaftstreuhand-GmbH

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