Zunächst wird die beliebte Gruppe der Fiskal-LKW erstmals in die Besteuerung einbezogen. Das sind dann schon ein paar Tausender mehr Anschaffungspreis für die sogenannte Fahrzeugklasse N1. Als kleiner Trost verbleibt der weiterhin zustehende Vorsteuerabzug.
Wirklich teuer wird es für Autos mit hohem CO2 Ausstoß ab 200 g CO2/km. Es ändert sich sowohl die Berechnungsformel als auch der Höchststeuersatz – letzterer empfindlich: von 32% auf zunächst 50% - ansteigend auf 80% im Jahr 2024.
- Die Grenze für die Anwendung des Malus sinkt nämlich von 270 g/km auf 200
- die Berechnungsformel selbst ändert sich von (CO2-115)/5 auf (CO2-112)/5,
- wobei der Sockel von 112 g/km bereits am 1.1.2022 um weitere 5 g/km auf 107 sinkt, was sich dann jährlich fortsetzt und last but not least
- steigt der Höchststeuersatz von 32% auf 50%
Im Detail:
Die allgemeine Formel lautet: (CO2-Wert abzüglich 112 g) / 5 (auf ganze % gerundet)
Der sich ergebende Wert ist beschränkt mit 50%
Bei CO2-Werten über 200 g/km gibt es pro g/km einen Malus von 50€ und
Die so ermittelte Nova ist um 350€ Abzugsbetrag zu vermindern.
Die fett gedruckten Werte sind es, die sich nunmehr mit der Einführung, aber auch in den Folgejahren bis 2025 ändern wie folgt:
|
-30.06.21 |
Ab 01.07. |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
Abzugswert |
112 |
112 |
107 |
102 |
97 |
94 |
Höchstwert |
32% |
50% |
60% |
70% |
80% |
80% |
Malus ab |
275 |
200 |
185 |
170 |
155 |
155 |
Malus € |
40 |
50 |
60 |
70 |
80 |
80 |
Für die neu NOVA-pflichtigen Fiskal-LKW sind der Abzugswert und „Malus ab“ um jeweils 53g höher anzusetzen. Dh. für das 2. Halbjahr 2021 gelten zB 165g Abzugswert (112+53) und der Malus fällt erst ab 253g (200 + 53) an.
Berechnungs-Beispiel: Mercedes E 400d 4Matic Grundpreis ohne Steuern 65.000, 191g CO:
|
Allg, Formel |
Malus |
Abzug |
|
1.1./1.7.2021 |
191-112=16%=10.050 |
|
-350 |
10.050 |
2025 |
191 -94=19%= 12.350 |
191-155=36x80=2.880 |
-350 |
14.880 |
Bei Motorrädern ändert sich die Berechnung nicht, der Höchststeuersatz steigt aber von 20% auf 30%.
Gänzlich steuerfrei sind Elektro- und Wasserstoff-betriebene KFZ. Hybride sind nicht befreit, haben aber oft auf Grund der niedrigeren Verbräuche eine Nova von 0%.
Betreffend Vorführfahrzeuge und Tageszulassungen bis zu 3 Monate gilt zukünftig zunächst eine Befreiung und der spätere Nova-Anfall beim Verkauf an den Endkunden. Das kann aber natürlich auch eine Verteuerung bedeuten, wenn ein KFZ im Herbst als Vorführer angemeldet und im Jänner (bei bereits erhöhten Nova-Werten) verkauft wird.
Für KFZ-Händler ebenfalls erfreulich, die Nova-Befreiung für Menschen mit Behinderungen wird nunmehr binnen 14 Tagen über die Zulassungsstelle abgewickelt, sonst muss Nova abgeführt werden.
Zeitlich sind 2 Regeln wesentlich: jene bei der Einführung und die allgemeine Regelung für Verkäufe um den Jahreswechsel: Es gilt nämlich für Kaufverträge bis 01.12. und Lieferung bis 31.03. der alte Tarif, so wie einmalig bei Verträgen bis 01.07.2021 und Lieferung bis 31.10.2021 die alte Regelung.
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