Seitenbereiche

Auf der Suche nach dem Richtigen?

Inhalt

Gutscheine für Mahlzeiten (Rechtslage 2021)

Seit 1.7.2020 sind Gutscheine für Mahlzeiten bis zu einem Wert von € 8,00 (€ 4,40 bis 30.6.2020) pro Arbeitstag steuer- und beitragsfrei, wenn sie nur am Arbeitsplatz oder in einer Gaststätte zur dortigen Konsumation eingelöst werden können.

Können die Gutscheine auch zur Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden, die nicht sofort konsumiert werden müssen, sind sie bis zu einem Betrag von € 2,00 (€ 1,10 bis 30.6.2020) pro Arbeitstag steuer- und beitragsfrei. 

Nunmehr liegen auch die Detailregelungen hinsichtlich der abgabenrechtlichen Behandlung samt „Abhol-Sonderregelung“ 2021 vor. Hier ist lobenswert hervorzuheben, dass erstmals eine praktikable Regelung geschaffen wurde, die den unerfüllbaren krausen Rechtsansichten so mancher Prüfer diametral entgegenstehen und hoffen lassen, dass diese Maßnahme diesmal gut und nicht nur gut gemeint ist.

Für einen Arbeitstag darf nur ein Gutschein ausgegeben werden. In den Lohnsteuerrichtlinien 2002 (Randzahl 95a) erfolgt eine Klarstellung, dass die Gutscheine auch kumuliert ohne wertmäßiges Tageslimit an jedem Wochentag (auch an Wochenenden) eingelöst werden können.

Es muss nur sichergestellt sein, dass ein Dienstnehmer nicht Gutscheine in einem Ausmaß erhält, das den gesetzlichen Freibetrag einer 5 Tage-Woche von 220 Tagen pro Jahr übersteigt (€ 8,00 bzw. € 2,00 x 220). Im Fall von unterjährigen Ein- und Austritten ist der aliquote Anteil pro Monat heranzuziehen und auf volle Tage aufzurunden. 

Die Gutscheine müssen nicht in Papierform bestehen, sondern können auch elektronisch gespeichert werden (Chipkarte, digitaler Essenbon, Handy-App etc).

Als Gaststätten gelten Gastgewerbebetriebe im Sinne des § 1 Abs. 1 der Gastgewerbepauschalierungsverordnung 2013, die Speisen jeder Art anbieten, die an Ort und Stelle genossen werden können. Eine reine Handelstätigkeit fällt nicht darunter. 

Betreibt zum Beispiel ein Lebensmittelgeschäft, eine Bäckerei oder Fleischhauerei auch einen gastgewerblichen Betrieb, ist die Anwendung des erhöhten Freibetrages von € 8,00 pro Arbeitstag nur dann zulässig, wenn der Gastgewerbebetrieb vom Handelsbetrieb organisatorisch und durch einen eigenen Verrechnungskreis (eigene Kassa) getrennt ist, sodass die Einlösung beim Gastgewerbebetrieb nachvollziehbar ist und die Einlösung der Gutscheine im Handelsbetrieb nicht gestattet wird.

Auf Grund der aktuellen Corona-Krise bestehen im Jahr 2021 kein Bedenken, wenn Dienstnehmer die Gutscheine für Mahlzeiten in Höhe von € 8,00 pro Arbeitstag einlösen, indem die Speisen in einer Gaststätte abgeholt oder von der Gaststätte bzw. einem Lieferservice geliefert und zu Hause konsumiert werden (vgl. LSTR Rz 96).

Werden an Dienstnehmer, die sich auf Dienstreisen befinden, Essensmarken für die Verpflegung außer Haus ausgegeben, sind diese Essensbons wie Taggelder zu behandeln. Übersteigt die Summe aus ausgezahltem Tagesgeld und dem Wert des Essensbons die nicht steuerbaren Ersätze, liegt insoweit ein steuer- und beitragspflichtiger Bezug vor, wobei Gutscheine bis zu einem Betrag von € 2,00 pro Arbeitstag, die auch zur Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden können, die nicht sofort konsumiert werden müssen, bleiben dabei unberücksichtigt (Rz 98).

 

Oberleitner & Eder Wirtschaftstreuhand-GmbH

Unverbindliche Erstberatung vom Steuerberater in Wiener Neustadt!
Jetzt online einen Termin vereinbaren!

Erscheinungsdatum:

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.