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(Coronabedingte) Stornos, No Shows, vorzeitige Beendigungen und die Umsatzsteuer (Stand 17.03.21)

Aktualisiert wurde das Thema natürlich durch die Vielzahl von nicht zustande gekommenen Leistungsbeziehungen in Folge der Corona-Krise, aber auch durch ein EuGH-Urteil in Sachen Vodavone Portugal. Worum geht es?

Fall 1: Auf Grund der Coronakrise wird ein bereits gebuchter Hotelaufenthalt gegen Bezahlung einer vereinbarten Gebühr storniert.

Fall 2: Statt eines Stornos im Vorfeld erscheint der Gast nicht im Hotel, die erste Nacht wird verrechnet.

Fall 3: Auf Grund des geringeren Kundenvolumens werden 50% der Mobiltelefonverträge der Mitarbeiter entgeltpflichtig vorzeitig gekündigt.

In allen drei Fällen fließt Geld dafür, dass eine Leistung nicht (mehr) zustande kommt. In Österreich wird hier idR mit Randziffer 15 der Umsatzsteuerrichtlinien gearbeitet und man geht von einem nicht steuerbaren Schadenersatz aus. Das dürfte aber gegen die vorrangig anzuwendende aktuelle EuGH-Judikatur verstoßen. Die Lösung laut EuGH würde wohl so aussehen:

In den Fällen 1 und 2 liegt ein Zielschuldverhältnis vor (Übernachtungen zu einem bestimmten Termin). Kommt es hier zu einem Rücktritt vom Vertrag (Fall 2) und wird dafür ein Entgelt fällig, bleibt es bei der Regelung als Schadenersatz, der umsatzsteuerlich nicht steuerbar ist, dh. der Umsatzsteuer nicht unterliegt. Kommt es aber zu NoShows, das heißt erscheint der Gast einfach nicht wohingegen das Hotel leistungsbereit gewesen wäre, so bliebe es beim Leistungsaustausch und der Umsatzsteuerpflicht für das was der Kunde vertragsgemäß in diesem Fall zahlen muss.

In Fall 3 liegt ein Dauerschuldverhältnis vor, wo der EuGH eine Zahlung zum Ausstieg aus demselben einen Leistungsaustausch und Umsatzsteuerpflicht sieht wenn die Vertragsbeendigung dem Kunden zuzurechnen ist, der auf die Inanspruchnahme einer möglichen Leistung verzichtet und dafür ein vertraglich geregeltes, nicht zufällig bemessenes Entgelt leistet, das die entstandenen Kosten nicht übersteigt.

Zu beachten ist auch, dass Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis im Fall der Umqualifikation von Zahlungen in nicht steuerbaren Schadenersatz korrigiert werden müssen, sonst entsteht bzw bleibt die Umsatzsteuerschuld durch die Rechnungslegung bestehen.

Neben den Vertragsverhältnissen, die seitens des Kunden aufgelöst werden, gibt es natürlich auch noch die sattsam bekannten Fälle, wo Leistungen seitens des Unternehmens nicht (wie geplant) erbracht werden (können). Hier gilt:

Werden Leistungen (Flüge, Hotelbuchungen) nicht erbracht, weil der Flug entfällt oder das Hotel geschlossen wird, kommt es idR zur Rückerstattung des Kaufpreises, sodass sich keine Frage nach der Umsatzsteuerbemessung stellt. Ist ein Entgelt zu bezahlen und liegt eine behördliche Vorgabe für die Nichterbringung der Leistung vor, liegt nicht steuerbarer Schadenersatz vor. Wird die Leistung verschoben, ändert sich weder am Entgelt noch an der UST etwas.

 

Oberleitner & Eder Wirtschaftstreuhand-GmbH

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