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Welche Änderungen erwarten uns 2021?

Verlängerung für Stundungen bis 31.03.2021

Stundungen von Abgaben werden im Gleichklang zur Sozialversicherungen auf den 31.03.2021 verlängert. Für die Zeit danach, wird ein Ratenzahlungskonzept geplant (Details werden noch ausgearbeitet).

 

Pendlerpauschale, Steuerfreie Zulagen, Home Office

Mit dem HomeOffice fallen Fahrten zum Arbeitsplatz ebenso weg, wie die Möglichkeit bestimmte steuerfreie Zulagen zu verdienen. Dennoch sollen die im Rahmen der Kurzarbeit weiter bezahlten Beträge auch weiterhin steuerbegünstigt bleiben. Dem wurde bis Jahresende 2020 bereits Rechnung getragen und auch diese Maßnahmen werden bis 31.03.2021 verlängert. Langfristig soll es aber – vermutlich im Frühjahr – eine Neuregelung der steuerlichen Behandlung des HomeOffice geben.

Einzige Ausnahme: der Covid-Bonus (den meisten unter Corona-Prämie bekannt) läuft mit 31.12.2020 aus und wird ausdrücklich nicht verlängert.

 

Steuerbefreiungen für Covid-Fördermaßnahmen

Prinzipiell greift eine Ertragsteuer-Befreiungen für diverse Corona-Fonds (HF, FKZ – hier werden aber insoweit Ausgaben nicht abzugsfähig sein).

Der Umsatzersatz wird so wie der Umsatz, den er ersetzt, jedoch steuerpflichtig sein.

 

Lohnsteuertabelle neu & Jahressechstel

Durch den Wegfall des Sonderausgabenpauschales ändern sich die Lohnsteuertabellen geringfügig. Bitte verwenden Sie im Bedarfsfall daher die neuen Lohnsteuertabellen 2021.

Der Anwendungsbereich für verpflichtende Aufrollungen beim Jahressechstel („Kontrollsechstel“)  bei bestimmten unterschiedlichen Bezügen (Karenz,…) wird erweitert.

 

Spenden

Sind mit 10% des laufenden Jahreseinkommens beschränkt. Hier kommt eine Ausnahme für die Veranlagung 2020: Man kann sich 2019 oder 2020 als Bemessung für den 10% Deckel aussuchen (weil das Einkommen 2020 großteils niedriger, bei Betrieben oft negativ sein wird).

 

Jobticket & (E)-Biker

Die Steuerfreiheit wird administrativ erleichtert, dadurch dass der Dienstnehmer das Ticket (mindestens Wochenkarte, muss mindestens am Wohn- oder Dienstort gültig sein) besorgen kann und der Dienstgeber nur erstatten muss. Neben dem Jobticket steht aber auch weiterhin kein Pendlerpauschale zu.

Besser geht’s da den (E)-Bikern: wer ein solches vom Dienstgeber zur Verfügung gestellt bekommt und es auch für Privatfahrten nutzen darf, muss dafür keinen Sachbezug versteuern und erhält – wenn er weit genug strampeln kann – sogar sein Pendlerpauschale weiter.  Zusammengefasst bedeutet das:

  1. Für den Vorsteuerabzug muss eine mind. 10%-ige betriebliche Nutzung gegeben sein (und ein CO2-Ausstoß von 0)
  2. Der Sachbezug ist für Privatfahrten inkl. Wohnung-Arbeit jedenfalls 0
  3. Kein Einfluss auf das Pendlerpauschale

 

Oberleitner & Eder Wirtschaftstreuhand-GmbH

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