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Weihnachtsgeschenk? Coronaprämie? Sonderzahlung? oder alle 3?

Da nach heutigem Wissensstand die Coronaprämie in der Höhe von bis zu 3.000€ mit Jahresende 2020 ausläuft, ist die Personalverrechnung 12/2020 die letzte Gelegenheit zur Auszahlung.

Wer also seinen Mitarbeitern noch heuer Gutes tun möchte, und mit dem relativ bescheidenen Rahmen für Geschenke und Betriebsveranstaltungen in Höhe von 365€ bzw. 186€ jährlich nicht auskommt, der könnte für seine Mitarbeiter von der einmaligen Gelegenheit einer komplett abgabenfreien Lohnauszahlung Gebrauch machen.

100€ Coronaprämie kosten Ihnen 100€ Bruttogewinn (das sind beim Spitzensteuersatz 50€ netto) und bringen Ihrem Mitarbeiter 100€ netto…

Beachten Sie aber bitte, dass dokumentiert sein muss, dass/wie der Mitarbeiter von Corona betroffen war (und wer war das nicht?) und dass bei der Höhe der Prämie die Mitarbeiter nur sachgerecht differenziert werden dürfen. Außerdem darf kein zeitlicher oder sonstiger Mehraufwand (Überstunden etc) in eine Corona Prämie „umgewidmet“ werden, ebenso wenig andere übliche Prämien, dh die Prämie muss auf Grund der (hoffentlich) einmaligen Umstände 2020 zusätzlich zustehen.

Falls die Voraussetzungen für die Corona Prämie doch nicht (in ausreichendem Ausmaß) gegeben sind, so könnte geprüft werden, ob nicht noch steuerbegünstigte Sonderzahlungen möglich sind. Dies ist dann der Fall, wenn ihre Mitarbeiter zum Grundgehalt, das sie 14x beziehen, weitere laufende Bezüge wie Überstunden(pauschalen), Sachbezüge etc. erhalten. Hier fallen zwar Lohnnebenkosten an, aber die Begünstigung beim Dienstnehmer kann bis zu 44% betragen (6% fixe statt 50% laufende Lohnsteuer).

 

 

Geschenke

Coronaprämie

Sonderzahlung, Einmalprämie

Maximal

551,00*)

3.000,00

steuerbegünstigt im Jahressechstel

Lohnnebenkosten

Nein

Nein

Ja

SV für Dienstnehmer

Nein

Nein

Ja

Lohnsteuer

Nein

Nein

ja aber fix 6% statt lfd Tarif (bis 50%)

*) können immer in Höhe von 186€ gewährt werden, einmalig können zusätzlich 365€ im Zeitraum 01.11.2020-31.01.2021 in Form von Gutscheinen an die DN ausgezahlt werden.

 

Geschenke müssen übrigens Sachwerte sein, nicht Bargeld (Gutscheine sind aber erlaubt), es gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz (dh Unterschiede zwischen Mitarbeitern müssen sachlich begründet sein) und es darf sich um keinen persönlichen Anlass handeln (Geburtstag).                                      

Wenn Sie dazu Fragen im Detail haben, steht Ihnen das Personalverrechnungsteam gerne zur Verfügung.

 

Oberleitner & Eder Wirtschaftstreuhand-GmbH

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