Noch nicht im Nationalrat beschlossen ist die Sonderfreistellung COVID-19 bei werdenden Müttern. Für diese gilt bis 31.03.2021 ab Beginn der 14. Schwangerschaftswoche ein Beschäftigungsverbot für physischen Körperkontakt. In den Erläuterungen werden insbesondere Friseurinnen, Stylistinnen, Kosmetikerinnen, Physiotherapeutinnen, Piercerinnen, Masseurinnen und Kindergärtnerinnen angesprochen – aber auch Lehrerinnen könnten teilweise betroffen sein. Wenn die Einhaltung des Mindestabstands nicht möglich ist, muss die Dienstnehmerin an einem anderen Arbeitsplatz beschäftigt werden bzw. ist die Möglichkeit des Homeoffice zu prüfen. In beiden Fällen steht der Arbeitnehmerin weiterhin das bisherige Entgelt zu. Wenn beides nicht möglich ist, hat die Dienstnehmerin nach dem neuen § 3a MSchG Anspruch auf Freistellung und Fortzahlung des bisherigen Entgelts - § 3 MSchG Beschäftigungsverbote geben dennoch vor.
Bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage hat der Arbeitgeber Anspruch auf Ersatz der Lohnkosten inklusive Lohnnebenkosten. Der Antrag dazu kann beim KV-Träger erstmalig 6 Wochen nach dem ersten Monat eingebracht werden und letztmalig 6 Wochen nach dem Ende der Freistellung.
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