Ab Juli 2021 ändern sich die Kündigungsfristen für Arbeiter dahingehend, dass eine Gleichstellung mit den deutlich längeren Fristen der Angestellten erfolgt. Außerdem sind Kündigungen durch den Arbeitgeber dann nur mehr per Quartalsende möglich (zur Ausnahme per Vereinbarung: vgl. unten).
Diese Bestimmungen gelten bei Ausspruch der Kündigung ab 01.07.2021.
Wir empfehlen Ihnen daher einerseits bei neu eintretenden Mitarbeitern eine entsprechende Klausel in Ihren Dienstvertrag aufzunehmen, wonach zumindest weitere Kündigungstermine zum Quartalsende hinzutreten, nämlich der jeweilige 15. und Letzte eines Monats.
Auch bei bestehenden Dienstverhältnissen kann eine solche Vereinbarung geschlossen werden.
Bei allen von uns verfassten Standard-Dienstverträgen wird diese Klausel ab 2021 aufgenommen. Wenn Sie diese selbst abfassen, stellen wir Ihnen Textvorschläge zur Verfügung.
Dazu ein zusammenfassendes Beispiel:
Ein Arbeiter-KV sieht eine 2-wöchige Kündigungsfrist zu jedem beliebigen Tag vor. Der Arbeiter ist seit 26 Jahren im Betrieb beschäftigt.
Altrecht: eine Dienstgeberkündigung könnte bis 30.06.2021 mit 14 Tagen Frist, somit mit 14.07.2021 ausgesprochen werden.
Danach beträgt die Kündigungsfrist (ab 25 Jahren) 5 Monate und sie muss zu einem Quartalsende wirksam werden. Damit ist die Beendigung des Dienstverhältnisses durch Arbeitgeberkündigung erst wieder auf den 31.12.2021 möglich, wenn die Kündigung bis 31.07.2021 ausgesprochen wird (ab 01.08.2021 dann mit DV-Ende 31.03.2022).
Durch die empfohlene Vereinbarung von Kündigungsterminen auch zum 15. Und Letzten ändert sich zwar nichts an der 5-monatigen Kündigungsfrist, aber an den Terminen. So wäre zB eine Kündigung bereits auf den 15.12.2021 möglich bzw. bei Ausspruch ab 01.08.2021 nicht erst wieder zu Ende des Q1, sondern auch zum 15.01.2021, 31.01.2021 usw.
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