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Verlustberücksichtigungsverordnung (Verlustrücktrag)

Bereits im Juni hatten wir den Verlustrücktrag als Novum der österreichischen Steuergesetzgebung angekündigt – Ende September wurde auch die COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung dazu erlassen: In dieser ist neben dem Verlustrücktrag auch die Covid-19-Rücklage und die Herabsetzung von Vorauszahlungen für 2019 geregelt:

„Betroffen“ sind sowohl Bilanzierer, als auch Einnahmen-Ausgaben-Rechner und sowohl Einkommen- als auch Körperschaftsteuerpflichtige – also alle Unternehmen. Wichtig ist auch, dass sich abseits der Steuerberechnung selbst keinen Auswirkungen ergeben, dh sowohl der Gewinnfreibetrag als auch allfällige Sozialversicherungsbeiträge ändern sich dadurch nicht, sondern bleiben vom eigentlichen Jahresergebnis abhängig.

Achtung: während aber bei KST-Pflichtigen der Steuersatz mit 25% fix ist, ergibt sich bei der Einkommensteuer als zusätzliches Thema die Progression bei der Einkommensteuer. Vereinfacht gesagt: 50.000€ ins Jahr 2019 rückzutragen kann weniger bringen, als die Auflösung in 2020 kostet… daher ist hier besonders großer Beratungsbedarf gegeben.

Außerdem hängt das konkrete Vorgehen davon ab, ob 2019 gerade eingereicht wird (Erledigung im Rahmen der Erklärungen), noch länger nicht eingereicht werden kann (Rückwirkende Herabsetzung der Vorauszahlungen 2019) oder schon veranlagt ist (Bescheidberichtigung für 2019 auf Basis des § 295a BAO).

Gemeinsam ist alledem die folgende Wirkungsweise, die noch anhand eines Beispiels zusammengefasst werden wird.

Covid-19 Rücklage

Wenn der Gesamtbetrag der betrieblichen Einkünfte im Jahr 2019 positiv und 2020 voraussichtlich negativ ist, kann im Rahmen der Veranlagung 2019 der Gesamtbetrag der Einkünfte durch die Covid-19-Rücklage als besonderer Abzugsposten gekürzt werden. Sofern die Vorauszahlungen Null oder nur in Höhe der Mindeststeuer nach § 24a KStG erhoben wurden, kann die Rücklage ohne weiteren Nachweis bis zu 30% der positiven Einkünfte betragen. Bis zu 60% sind möglich, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sich 2020 ein negativer Gesamtbetrag ergibt. Weiters dürfen maximal 5 Millionen Euro als Covid-19-Rücklage geltend gemacht werden. Bei einer Gruppe darf diese nur der Gruppenträger in Anspruch nehmen (es steht aber jedem Mitglied der Gruppe der Maximalbetrag gesondert zu). 2020 ist der Abzugsposten dann beim selben Steuerpflichtigen als Hinzurechnungsposten anzusetzen.

Herabsetzung von Vorauszahlungen für 2019

Sind die Voraussetzungen für die Berücksichtigung einer COVID-19-Rücklage im Rahmen der Veranlagung 2019 gegeben, kann bis zur Abgabe der Steuererklärung für 2019 beantragt werden, die Vorauszahlungen an Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer für das Jahr 2019 nachträglich herabzusetzen. Die Steuer ist mit dem Betrag festzusetzen, der sich als voraussichtliche Steuer des Jahres 2019 auf Grundlage einer Veranlagung unter Berücksichtigung einer COVID-19-Rücklage ergibt. Eine Ermittlung dieses voraussichtlichen Betrages ist dem Antrag anzuschließen.

Verlustrücktrag

Sollte sich trotz der Hinzurechnung der Covid-19-Rücklage ein Verlust für das Jahr 2020 ergeben, kann dieser in das Jahr 2019 rückgetragen werden. Wenn der Höchstbetrag nicht voll ausgeschöpft werden kann, können bis zu 2 Millionen Euro auch ins Jahr 2018 rückgetragen werden – übersteigende Beträge sind als Verlustabzug ab dem Jahr 2021 geltend zu machen. Die 75% Verlustverrechnungsgrenze beim Verlustvortrag gilt übrigens beim Verlustrücktrag nicht.

Für all diese Möglichkeiten gilt, dass bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr ein Wahlrecht besteht, das Wirtschaftsjahr 2021 statt 2020 heranzuziehen.

Zusammenfassendes Beispiel:

Eine GmbH macht 2018 und 2019 jeweils € 100.000 Gewinn und rechnet 2020 mit einem coronabedingten Verlust in Höhe von € -200.000. Ab 2021 werden wieder € 100.000 Gewinn erwartet.

Das Problem liegt darin, dass für 2019 eine KST von € 25.000 fällig wurde, während der Verlust 2020 erst ab 2021 in Höhe von 75% vorgetragen werden hätte können. 2021 und 2022 wären somit je € 25.000, 2023 € 50.000 versteuert worden.

Die jetzige Neuregelung bewirkt, dass jedenfalls 30% der Verlust aus 2020 bereits in Form der Covid-Rücklage ins Jahr 2019 vorgezogen werden können. Die KST sinkt in diesem Fall um 25% KST von 30% des Gewinns 2019 (€ 100.000) dh um € 7.500.

Bei Glaubhaftmachung können sogar 60% geltend gemacht, und € 15.000 KST 2019 gespart werden.

Bleibt es bei der Gewinnerwartung von € -200.000, wird im Rahmen der Veranlagung der Rest des Gewinns 2019 durch die Rücklage kompensiert, und die restliche Steuer 2019 (bis auf die Mikö) erstattet, weil das Einkommen insgesamt € 100.000 aus 2019 minus €100.000 Covid-Rücklage = 0 lautet.

Die Rücklage wird gegengleich 2020 aufgelöst und reduziert den Verlust von € -200.000 auf € -100.000, was wiederum ins Jahr 2018 rückgetragen werden kann, sodass auch die KST 2018 erstattet wird und für 2018-2020 somit insgesamt nur jeweils die Mindestkörperschaftsteuer von € 1.750 pa bezahlt wird.

Wäre der Verlust 2020 letztlich doch € -300.000 gewesen, so wäre der über das Einkommen 2018 und 2019 hinausgehende Teil nur nach den bisherigen Regeln in die Jahre 2021 ff vorzutragen.

Würde ein großes Unternehmen 2018 und 2019 je € 10 Mio Gewinn machen, 2020 aber € 20 Mio Verlust, so könnte es auf Grund der Maximalbeträge von den € 20 Mio nur € 5 Mio ins Jahr 2019 und € 2 Mio ins Jahr 2018 vortragen, die restlichen € 13 Mio wären Verlustvortrag ab 2021.

Zu diesen neuen Regelungen gibt es seit 8.10.2020 die nötigen Formulare, sowohl für den Fall, dass das Jahr 2019 bereits eingereicht ist, als auch für jenen, wo der Antrag in einer kombinierten Erklärung bei der Einreichung 2019 miterledigt werden kann.

 

Oberleitner & Eder Wirtschaftstreuhand-GmbH

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