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Steuerrechtliche Aspekte der Homeoffice-Regelung (Stand 25.03.2021)

Die Teleworking-Regelung gilt vorerst bis 2023 befristet, somit für die Jahre 2021-2023 (für 2020 gibt es für’s Homeoffice somit noch keine Absetzbarkeit – außer für das Arbeitsmobiliar).

Beim Dienstnehmer werden die Teleworking-Werbungskosten nicht aus WKP angerechnet, dh die 132€ stehen ungekürzt zusätzlich zu aus diesem Titel geltend gemachten WK zu.

Die nicht steuerbaren Kostenersätze des Arbeitgebers (max. 100 x 3,-) kürzen die Werbungskosten aus dem Titel Arbeitsmittel.

Damit ein Tag als HO-Tag zählt, muss die GESAMTE jeweilige Arbeitszeit des betreffenden Dienstnehmers an dem Tag im HO verbracht werden, nur „Dienstverhinderungen“ (Arzt, Behördenwege) schaden nicht.

Wichtig ist der Zusammenhang mit dem Pendlerpauschale. Wenn PP für den Tag anfällt, kann nicht der GESAMTE Arbeitstag HO gewesen sein, dh keine 3€ für diesen Tag. Zu beachten ist, dass für das PP mindestens 11 Arbeitstage am Arbeitsplatz nötig sind, sonst wird gekürzt… und ein HO-Tag schadet selbst dann, wenn der DG keinen HO-Ersatz leistet, weil ja an dem Tag nicht gefahren wird.

Der Arbeitgeber muss übrigens nicht genau 3€/Tag zahlen. Er könnte auch zB 50€/Monat gewähren. Er muss nur die Abgabenfreiheit übers Jahr betrachtet nachweisen und den Rest pflichtig behandeln. Wenn der DG zB Jänner bis April 50,- bezahlt, muss er ermitteln, wie viele HO-Tage es gab, und darf nur diesen Teil abgabefrei behandeln, der Rest der 200€ wird pflichtig gerechnet.

 

Der steuerfreie Teil der Kostenersätze (bis 100 x 3,-) unterliegt folgenden Abgaben:

Lohnsteuer

frei nach § 26 EStG 1988 (nicht steuerbar)

DB, DZ, KommSt

frei

SV *

frei *

BV

frei

Jahressechstel, Kontrollsechstel, BUAG-Jahreszwölftel, BUAG-Kontrollzwölftel

nicht erhöhend

Basis für § 67 Abs. 6 EStG 1988 (laufende Bezüge der letzten 12 Monate)

nicht erhöhend

Abfertigung ALT

Aufwandsersatz – keine Einbeziehung

Kündigungsentschädigung

Aufwandsersatz – keine Einbeziehung

Urlaubsersatzleistung

Aufwandsersatz – keine Einbeziehung

Kranken-, Urlaubs- und Feiertagsentgelt bzw. Entgelt für sonstige Dienstverhinderungen

Aufwandsersatz – keine Einbeziehung

Sonderzahlungen

Aufwandsersatz – im Normalfall erfolgt keine Einbeziehung (hängt auch vom Kollektivvertrag ab)

* hier folgt eine eigene Anpassung im § 49 Abs. 3 Z 31 ASVG

 

 

Analog:

Ein über die 100 x 3,- - Grenze hinausgehender Betrag wird wie folgt besteuert:

Lohnsteuer

pflichtig (normalerweise als laufender Bezug)

DB, DZ, KommSt

pflichtig

SV *

pflichtig als laufender Bezug (bis zur Höchstbeitragsgrundlage)

BV

pflichtig

Jahressechstel, Kontrollsechstel, BUAG-Jahreszwölftel, BUAG-Kontrollzwölftel

erhöhend, wenn als laufender Bezug zu werten

Basis für § 67 Abs. 6 EStG 1988 (laufende Bezüge der letzten 12 Monate)

erhöhend, wenn als laufender Bezug zu werten

Abfertigung ALT

Aufwandsersatz – keine Einbeziehung; Ausnahme:

Aufwandsersatz überschreitet die tatsächlichen

Aufwände deutlich

Kündigungsentschädigung

Aufwandsersatz – keine Einbeziehung; Ausnahme:

Aufwandsersatz überschreitet die tatsächlichen

Aufwände deutlich

Urlaubsersatzleistung

Aufwandsersatz – keine Einbeziehung; Ausnahme:

Aufwandsersatz überschreitet die tatsächlichen

Aufwände deutlich

Kranken-, Urlaubs- und Feiertagsentgelt bzw. Entgelt für sonstige Dienstverhinderungen

Aufwandsersatz – keine Einbeziehung; Ausnahme:

Aufwandsersatz überschreitet die tatsächlichen

Aufwände deutlich

Sonderzahlungen

Aufwandsersatz – im Normalfall erfolgt keine Einbeziehung (hängt auch vom Kollektivvertrag ab)

 

 

Beispiele:

Jemand hat 42 Home-Office-Tage, für die der DG jeweils 2€ ersetzt und erwirbt einen PC um 800€, den er zu 60% privat nutzt.

Werbungskosten: Zusätzliche Werbungskosten aus dem HO: 42 x 1€ (max. 3€ - 2€ vom DG) = 42€. Vom PC ist der Privatanteil auszuscheiden, sodass betrieblich 60% von 480€ verbleiben, wovon die Ersätze des Dienstgebers (84€) und die Differenzwerbungskosten (42€) abzuziehen sind, sodass 354€ verbleiben.

 

Jemand hat 115 HO-Tage und erhält vom DG 50 Tage je 3€ ersetzt.

Werbungskosten: Maximal 100 Tage je 3€ = 300 – 150 vom DG erhalten = 150€ Werbungskosten.

 

Und weil somit das FA sowohl für die Steuerfreiheit als auch für die Differenzwerbungskosten die Info über die Anzahl der HO-Tage benötigt, wird die Lohnkonten-VO dahingehend geändert. Es muss die Anzahl der HO-Tage sowie der Ersatz durch den Dienstgeber (separat von Dienstreisevergütungen) ausgewiesen sein.

Und letztlich wird zur Absicherung, dass beim Arbeitgeberwechsel innerhalb eines Jahres nicht mehr als 100 Tage zusammenkommen, ein Pflichtveranlagungstatbestand geschaffen.

Apropos Veranlagung: es ist das Formular L1 HO-2020 für alle HO-Werbungskosten zu verwenden, das es ab Mitte April 2021 geben soll, vorher können solche Erklärungen nicht eingereicht werden. In FO gibt es dafür ab dann ein eigenes Eingabefeld mit der Kennziffer 158.

 

Oberleitner & Eder Wirtschaftstreuhand-GmbH

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