Seit 1. Oktober 2020 läuft die KUA in Phase III. Für viele durchgehend seit Phase I, manche sind Wiedereinsteiger nach einer Phase der Normalarbeitszeit während KUA II und einige steigen bei Phase III neu ein. Formal gilt das übrigens für alle: der Antrag für Phase III ist immer ein Neuantrag (neue Sozialpartnervereinbarung, neuer Antrag, KUA-Dienstzettel,…). Das ist aber auch wichtig für die Entgeltfrage, weil sich das Brutto während KUA nach dem Brutto vor KUA aus dem September richtet (über die neue Entgeltdynamisierung auch für „Durchläufer“, vgl. dazu später).
Mittlerweile sind die Spielregeln der KUA im Gegensatz zum Horror während des Lockdowns I mehr oder weniger bekannt – dh. sie waren es, weil sie nunmehr ab Phase III wieder eine Änderung erfahren haben, die wiederum durch den Lockdown II geändert wurde. – Hier die aktuell gültige „Endfassung“ der Phase III wie sie sich mit Rechtsstand Anfang Dezember 2020 darstellt:
Prinzipiell ist die KUA auf ein reduziertes Arbeitsvolumen von 30-80% ausgelegt – dh. umgekehrt formuliert: die Arbeitnehmer dürfen 20-70% weniger arbeiten. Bitte bei diesen Prozentsätzen immer aufpassen, ob von der Reduktion oder der reduzierten Arbeitszeit gesprochen wird.
Vom Lockdown II betroffene Betriebe, die naturgemäß Phasen mit 0% reduzierter Arbeitszeit haben, darf das Arbeitsvolumen über die Phase III durchgerechnet sogar bis auf 10% gesenkt werden. Außerdem entfällt in Fällen, die sich überhaupt nur auf die Dauer des Lockdowns II die wirtschaftliche Begründung und die Steuerberater-Bestätigung, die sonst ab Phase III bei Betrieben ab 5 Mitarbeitern erforderlich sind. Lockdown-betroffene Betriebe können auch (derzeit bis 23.12.2020, diese Frist kann sich aber ändern) rückwirkend KUA-Anträge stellen.
Die Entgeltbestimmungen sind im Wesentlichen gleich: es gibt nach dem Brutto-Einkommen vor KUA (BvK) gestaffelt 80-90% der Bezüge für die Normalarbeitszeit. Damit die Mitarbeiter keinesfalls zu wenig bekommen können, sieht die Berechnung so aus, dass zunächst alle „trotz“ KUA ins Verdienen gebrachten Entgeltbestandteile ermittelt und in einer zweiten Stufe auf dieses o.a. Minimum aufgefüllt werden (wenn die „Leistungsbezüge“ überhaupt niedriger sind, weil in vielen Fällen trotz KUA 80% und mehr gearbeitet wurde). – Dennoch gibt es beim Entgelt eine Neuerung: die Dynamisierung: wenn Mitarbeiter ZWINGENDE Entgelterhöhungen (klassischerweise Vorrückungen, neue Gehaltstabelle etc.) erhalten, so steigt nicht nur ihr Leistungsentgelt, sondern ab Oktober auch ihr BvK und damit das gesicherte Gesamtentgelt – für den Dienstgeber unbegrenzt, das AMS akzeptiert solche Erhöhungen bis zu 5%.
Weiters ist die Aus- und Weiterbildungsverpflichtungsmöglichkeit neu. Hier hat der Dienstgeber ein Wahlrecht sie zu fordern – der Dienstnehmer ist diesfalls dazu verpflichtet. Diese Zeit gilt für den Dienstnehmer als voll zu entlohnende Normalarbeitszeit, der Dienstgeber erhält dafür Ausfallsstunden bezahlt. Wenn die Maßnahmen mind.16h dauern und bestimmte Kriterien erfüllen, werden die Kosten bis zu 60% gefördert.
Interessant für die Unternehmen ist die KUA vor allem deshalb, weil die nicht benötigte Arbeitszeit vom AMS ersetzt wird und das qualifizierte Personal im Unternehmen gehalten werden kann. Für viele kommt aber eine alternative Kündigung schon deshalb nicht in Frage, weil andere Covid-Förderungen dann nicht zustehen.
Über alle Maßnahmen im Detail informiert Sie Ihr OEWT-Personalverrechnungsteam.
Das Ende der Phase III ist mit 31.03.2021 festgesetzt, eine neue Phase IV gilt als fix, an den Bedingungen wird zwischen den Sozialpartnern herumverhandelt…
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