Update 19.07.2021: Die Begehrensstellung ist seit 19,07,2021 möglich. Rückwirkende Anträge können bis 19.08.2021 eingebracht werden. Die Zustimmung der Sozialpartner wird seitens des AMS über ein Webportal eingeholt (Ausnahme: keine KUA Phase 4 oder Auflösung einer größeren Zahl von Arbeitsverhältnissen). Ebenfalls hervorzuheben: Die Kurzarbeitsbeihilfe kann maximal 6 Monate gewährt werden und muss spätestens am 30.06.2022 enden.
Die KUA geht ab 01.07.2021 in die fünfte Phase. Der Start verzögert sich aber, weil Details der Regelung offen und Anträge noch nicht möglich sind. Wir informieren Sie daher darüber, wie die KUA in ihren Grundzügen aussehen wird, damit Sie entscheiden können, ob Sie diese per rückwirkendem Antrag (wird ca. Mitte Juli möglich sein) in Anspruch nehmen wollen.
Es ist dabei generell zu unterscheiden, ob Sie ein von der Pandemie besonders betroffener Betrieb sind, oder nicht – gemessen wird das daran, ob der Umsatz in Q3 von 2019 auf 2020 um mindestens 50% zurückgegangen ist. Sie finden im Folgenden eine tabellarische Übersicht über sowohl die Unterschiede zwischen den beiden Ausgangssituationen, als auch die gemeinsamen Neuheiten zur Phase 4. Die übrigen Bestimmungen wie insb. Antrag, Sozialpartnereinigung, Abrechnung, Durchführungsbericht etc. werden im Wesentlichen unverändert sein – ebenso die Nettoersatzraten.
Fragstellung |
Besonders Betroffene |
Übergangsmodell |
Für wen? |
Umsatz Q3 in 2020 ist mind. 50% unter Q3/2019 |
Alle Betriebe |
Wie lange? |
Bis Ende 2021 |
Bis Juni 2022 |
Mindestarbeitszeit? |
30% wie in Phase 4 |
Angehoben auf 50% |
Höhe der Beihilfe? |
Wie bisher |
15% Abschlag zu bisher |
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Urlaubsverbrauch – neu ! |
Im Gegensatz zu Phase 4 gilt: Verpflichtend 1 Woche Urlaub pro begonnenen 2 Monaten KUA |
Gilt ident wie bei Besonders Betroffenen |
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