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Fixkostenzuschuss II 800.000

Der FKZ II 800.000 ist – wie der Name vermuten lässt – bis zu 800.000 Euro beantragbar.

Es können bis zu 100% der Fixkosten erstattet werden, wovon

  • 80% in der 1. Tranche ab 23.11.2020 bis 30.06.2021 beantragt werden können
  • für den Förderzeitraum von bis zu zehn Betrachtungszeiträume bzw. Monate        (16. 09.20 bis 30.06.21)
  • Die Betrachtungszeiträume sind so zu wählen, dass entweder alle Betrachtungszeiträume zeitlich zusammenhängen oder zwei Blöcke von jeweils zeitlich zusammenhängenden Betrachtungszeiträumen bestehen. Ein direktes Anschließen an den Fixkostenzuschuss I (FKZ I) ist nicht erforderlich. Für den Zeitraum, in dem Umsatzersatz beantragt wird, steht der FKZ II zwar nicht zu – als Unterbrechung wird dies allerdings nicht gewertet
  • 20% werden ab 01.07.2021 in einer zweiten Tranche beantragbar sein

Im Vergleich zum Fixkostenschuss I haben sich die Rahmenbedingungen erheblich verbessert:

  • Der FKZ II kann bereits ab 30% statt bisher 40% Umsatzausfall beantragt werden
  • Er verläuft nicht in Stufen sondern linear (35% Umsatzausfall = 35% Fixkostenzuschuss)
  • Die förderbaren Fixkosten wurden erweitert um
    • (fiktive) AfA,
    • frustrierte Aufwendungen,
    • Personalaufwendungen für den Erhalt eines Mindestbetriebes
    • Leasingraten
    • Geschäftsführerbezüge (und SV-Beiträge dafür), die GSVG versichert sind (bis 2.666,67 monatlich, was wörtlich als angemessener Unternehmerlohn bezeichnet wird. Die Ministerialrats-Sekretärin lacht vermutlich heute noch über ihre Berufswahl)

Abzuziehen sind jedenfalls Versicherungsleistungen (z.B. für verdorbene Waren) und Leistungen nach dem EpidemieG.

Eine nicht unwichtige Möglichkeit stellt jene zur Pauschalierung dar: Wessen Betrieb seine Haupteinkommensquelle ist und bis zu 120.000 Vorjahres-Umsatz hatte, der kann statt der Fixkosten 30% des Umsatzrückganges als Fixkostenzuschuss beantragen. Maximal kann dieser pauschal ermittelte FKZII800 36.000€ betragen.

Beispiel: Ein Unternehmer erzielt monatlich 8.000 Umsatz und hat 1.000 Fixkosten. Heuer erzielt er 3.000 Umsatz und hat unverändert 1.000 Fixkosten. Er könnte nun 30% des Umsatzrückganges (5.000 pM) = 1.500 pM als Fixkostenzuschuss II 800.000 beantragen.

Alternativ wäre sein Umsatzrückgang 62,5%. Der Fixkostenzuschuss wäre daher (nur) 62,5% von 1.000 = 625 pM, weshalb die Pauschalierung beantragt werden sollte.

Apropos kleinere Unternehmer: wer seinen Gewinn nach Zu-/Abflussprinzip, also einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt, der darf auch seine Umsätze und Fixkosten nach diesem System ermitteln (Umkehrschluss: es muss trotz Gewinnermittlung mit EAR erlaubt sein, den FKZII800 nach Bilanzierungsgrundsätzen zu ermitteln). Allerdings müssen beide Größen nach demselben Prinzip ermittelt werden.

Für Neugründungen sind Planrechnungen aufzustellen.

Achtung: Fixkostenzuschuss II 800.000 und Umsatzersatz hängen wie folgt zusammen:

  1. Wichtig ist, dass der Umsatzersatz nur gewährt werden kann, wenn er zeitlich vor dem Fixkostenzuschuss beantragt wird.
  2. Es ruht während des Umsatzersatzes der Fixkostenzuschuss II, wobei aber bei entsprechender Vorteilhaftigkeit der Antrag auf Umsatzersatz zurückgezogen werden kann, um dies zu verhindern.

Vor dem Hintergrund dieses Zusammenhanges sind auch die Regelungen betreffend November-Umsatz zu sehen:

Es ist zu unterscheiden, ob für den GESAMTEN November Lockdown-Umsatzersatz beansprucht wird. Diesfalls darf für den November kein FKZII800 beantragt werden, der November zählt aber bei den zusammenhängenden Blöcken nicht als Lücke.

Wird nur für einen Teil des November Umsatzersatz beantragt, wird der FKZII800 tageweise aliquot gekürzt.

FKZ II 800.000 Anträge sind über FinanzOnline einzubringen und bei Überschreiten einer Fördergrenze von 12.000 / 36.000 durch die neuen Wirtschafts-Notare, also einen Steuerberater, einzubringen / zu unterschreiben, die dadurch Umsatzausfall und Fixkosten bestätigen.

Danach erhält man eine Rückbestätigung des Antrages und nach mindestens zehn Tagen Bearbeitungszeit (lt FAQ) wird die Auszahlung erfolgen.

Bei beiden Instrumenten ist zu beachten, dass sowohl zum Zeitpunkt der Antragstellung aufrechte Haftungen im Ausmaß von 100% für Kredite zur Bewältigung der COVID-19 Krise sowie Zuwendungen von Bundesländern, Gemeinden oder regionalen Wirtschafts- und Tourismusfonds, die in Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen Schaden aufgrund der COVID-19 Krise geleistet wurden, von der Fördersumme abgezogen werden.

 

Update 24.03.2022: Kurz vor dem Fristende gab es noch eine Änderung in den Richtlinien. Für Miet- und Pachtaufwendungen die in Zeiträume eines behördlichen Betretugnsverbots fallen, gibt es unter bestimmten Voraussetzungen eine Förderungskürzung. 

 

Oberleitner & Eder Wirtschaftstreuhand-GmbH

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