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Fixkostenzuschuss I

Die 3. Tranche kann seit 19.11.2020 bis 31.08.2021 beantragt werden.

Begünstigte Unternehmen

Begünstigte Unternehmen können solche mit Sitz und operativer Tätigkeit in Österreich sein, die auch folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Es darf in den 3 letzten veranlagten Jahren keine aggressive Steuerplanung verfolgt worden sein
  • In den letzten 5 Jahren keine rechtskräftige Finanzstrafe (ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten) oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein
  • Es darf kein Unternehmen in Schwierigkeiten iSd EU (Art. 2 Z 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014) sein und
  • es muss einen Umsatzausfall von mind. 40% geben sowie
  • zumutbare Maßnahmen gesetzt worden sein, um die durch den Fixkostenzuschuss zu deckenden Fixkosten zu reduzieren (Schadensminderungspflicht mittels ex ante Betrachtung)
  • Neu gegründete Unternehmen die vor 16.03.2020 keine Umsätze erzielt haben sind ausgeschlossen
  • Ebenfalls ausgeschlossen sind Unternehmen die Zahlungen aus dem Non-Profit-Organisationen-Unterstützungsfonds bezogen haben

Von den Ausnahmen hervorzuheben sind insbesondere solche Unternehmen, die bis 31.12.2019 mehr als 250 Mitarbeiter (gemessen in Vollzeitäquivalenten) beschäftigt hatten und die im Betrachtungszeitraum mehr als 3% der Mitarbeiter gekündigt haben, statt Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen. In solchen Fällen kann aber trotzdem eine Ausnahme beantragt werden, wenn begründet wird, warum durch die allgemeine Regelung der Fortbestand des Unternehmens bzw. des Betriebsstandortes in hohem Maß gefährdet ist und es nachteilig für das Unternehmen wäre, die Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen (darüber entscheiden dann jeweils ein Vertreter der WKO und des ÖGB). 

Verpflichtungen

Antragstellende Unternehmen müssen aber auch einige Verpflichtungen übernehmen:

Es ist zu bestätigen, dass:

  • es sich um ein begünstigtes Unternehmen handelt, das insbesondere keines in Schwierigkeiten iSd EU ist
  • keine Ausgaben zur Rückführung bestehenden Finanzverbindlichkeiten oder Investitionen in den Fixkosten enthalten sind oder mittelbar dadurch finanziert werden
  • die Fixkosten nicht anderweitig gedeckt werden (durch Versicherungen, andere öffentlichen Unterstützungen)
  • Vergütungen von Inhabern, Mitarbeitern, Organen, Erfüllungsgehilfen nicht unangemessen hoch sind (insbesondere Boni im Jahr 2020 maximal iHv 50% des vorangegangen WJ)
  • Zur Kenntnis genommen wird, dass der gewährte Fixkostenzuschuss in der Transparenzdatenbank erfasst wird.

Außerdem muss sich das antragstellende Unternehmen zu folgenden Punkten verpflichten:

  • Auf die Erhaltung der Arbeitsplätze in seinem Unternehmen besonders Bedacht zu nehmen
  • sämtliche zumutbaren Maßnahmen zu setzen, um Umsätze zu erzielen und die Arbeitsplätze (zum Beispiel mittels Kurzarbeit) zu erhalten
  • Gewinnausschüttung bzw. Entnahmen an die wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen (Beschlüsse von Dividenden- und Gewinnauszahlungen sind vom 16. März 2020 bis zum 16. März 2021 verboten. Bis drei Monate nach der letzten Auszahlung des Fixkostenzuschusses hat eine maßvolle Dividenden- und Gewinnauszahlungspolitik zu erfolgen)
  • keine Rücklagen zur Erhöhung des Bilanzgewinns aufzulösen
  • Außerdem darf der Fixkostenzuschuss nicht:
    • zur Zahlung von Gewinnausschüttungen
    • zum Rückkauf eigener Aktien oder
    • zur Zahlung von Boni an Vorstände oder Geschäftsführer verwendet werden
  • der COFAG, dem BMF und Bevollmächtigten auf deren Aufforderung sämtliche Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die diesen im Zusammenhang mit dem Fixkostenzuschuss, insbesondere zur Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung, erforderlich erscheinen, sowie die Prüfung und Einsichtnahme in die sonstigen Aufzeichnungen und Belege des Unternehmens einzuräumen
  • notwendige DSGVO Einwilligungserklärungen vorzulegen und
  • Änderungen der für die Zuschussgewährung maßgeblichen Verhältnisse unverzüglich der COFAG bekannt zu geben.

Umsatzermittlung und Betrachtungszeitraum

Der entscheidende Zeitraum für die Prüfung der deutlichen Umsatzrückgänge von mindestens 40% ist das 2. Quartal 2020, das dem 2. Quartal 2019 gegenüberzustellen ist.

Der maßgebende Umsatz ist den Kennziffern 9040 und 9050 im Formular E1a zu entnehmen und auf den Zeitraum des 2. Quartals 2020 im Verhältnis zum 2. Quartal 2019 zu beziehen.

Vom HF2 hat man insofern gelernt, als statt der Verhältnisse im 2. Quartal auch auf die bereits bekannten sechs Betrachtungszeiträume abgestellt werden kann – Wichtig zu beachten ist hierbei allerdings, dass die 3 gewählten Betrachtungszeiträume anders als beim HF2 zeitlich zusammenhängen müssen!!

  • BZR 1: 16.3.2020 bis 15.4.2020
  • BZR 2: 16.4.2020 bis 15.5.2020
  • BZR 3: 16.5.2020 bis 15.6.2020
  • BZR 4: 16.6.2020 bis 15.7.2020
  • BZR 5: 16.7.2020 bis 15.8.2020
  • BZR 6: 16.8.2020 bis 15.9.2020

Die Umsatzermittlung erfolgt auf Basis der im Unternehmen geltenden Gewinnermittlungsart, dh. im Fall der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung statt der Bilanzierungsgrundsätze nach dem Zufluss- und Abflussprinzip.

Der Zeitraum, auf den sich die Fixkosten erstrecken, richtet sich nach dem gewählten Umsatzvergleichs-Zeitraum, dh. 16.03.2020-15.06.2020 beim Umsatzvergleich auf Basis des 2. Quartals oder sonst nach dem gewählten Betrachtungszeitraum.

Neu- und Umgründungen

Auch für Neu- und Umgründungen gibt es ebenfalls eine Regelung: Neugegründete Unternehmen können Umsatzausfälle anhand einer Planungsrechnung plausibilisieren und so einen Fixkostenzuschuss beantragen.

im Fall von Umgründungen ist im Vergleichszeitraum auf die jeweilige vergleichbare wirtschaftliche Einheit abzustellen.

Fixkosten

In Abhängigkeit von den Umsatzrückgängen werden die Fixkosten in folgendem Umfang ersetzt:

  • 25% bei einem Umsatzausfall von 40 bis 60% (auf 30 Mio. pro Unternehmen beschränkt);
  • 50% bei einem Umsatzausfall von über 60 bis 80% (auf 60 Mio beschränkt) und
  • 75% bei einem Umsatzausfall von über 80 bis 100% (auf 90 Mio beschränkt)

Als solche Fixkosten, die im Zeitraum vom 16.03.20 bis 15.09.20 entstehen, können geltend gemacht werden:

  • Geschäftsraummieten und Pacht, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit stehen
  • Betriebliche Versicherungsprämien
  • Zinsaufwendungen, für Kredite und Darlehen (sofern nicht an verbundene Unternehmen als Kredite oder Darlehen weitergegeben
  • der Finanzierungskostenanteil der Leasingraten
  • betriebliche Lizenzgebühren (sofern nicht von einem verbundenen Unternehmen)
  • Aufwendungen für Strom, Gas und Telekommunikation
  • Wertverlust bei verderblicher oder saisonaler Ware, sofern diese krisenbedingt mind. 50% des Wertes verlieren.
  • ein angemessener Unternehmerlohn: dieser ist auf Basis des letzten veranlagten Vorjahres zu ermitteln. Dazu dürfen jedenfalls 666,66 Euro, höchstens aber EUR 2.666,67 pro Monat angesetzt werden, Nebeneinkünfte sind abzuziehen
  • Personalaufwendungen, die ausschließlich für die Bearbeitung von krisenbedingten Stornierungen und Umbuchungen anfallen
  • Wenn weniger als 12.000 Euro Fixkostenzuschuss beantragt werden, können auch Steuerberaterkosten in Höhe von maximal 500 Euro berücksichtigt werden
  • Aufwendungen für sonstige vertragliche betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen, die nicht das Personal betreffen

 

Der Umsatzausfall und die Fixkosten waren für die ersten beiden Tranchen bestmöglich zu schätzen.

Für die Auszahlung der 3. Tranche ist die Übermittlung qualifizierter Daten aus dem Rechnungswesen. Inhaltliche Korrekturen sind jedenfalls mit der letzten Tranche gegenzurechnen.

Bitte beachten Sie aber die folgende Mitwirkungspflicht Ihres Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers:

  • Bis zu einer Höhe von 90.000 Zuschuss, muss Ihr Steuerberater bei der ersten Tranche „nur“ die Plausibilität der Angaben,
  • sonst alle Angaben prüfen.
  • Lediglich Anträge für die erste Tranche mit einer Höhe von max. 12.000 können ohne Bestätigung eines Steuerberaters gestellt werden.

Abwicklung 

Anträge sind ausschließlich über FinanzOnline zu stellen. Die Abwicklung erfolgt nach einer Grobprüfung durch die Finanzverwaltung (in Form einer automationsunterstützten Risikoanalyse) durch die COFAG. Diese prüft auf Basis dessen die Voraussetzungen und zahlt den Fixkostenzuschuss anschließend aus. Sollte sie zu einer abweichenden Beurteilung kommen, ist dies dem Antragsteller zu begründen. Auch eine nachträgliche Überprüfung und gegebenenfalls auch eine Rückforderung der sonst nicht rückzahlbaren Zuschüsse, ist bei einer Abweichung der tatsächlichen Verhältnisse möglich.

 

Oberleitner & Eder Wirtschaftstreuhand-GmbH

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