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Finanzielle und arbeitsrechtliche Begleitmaßnahmen zum Wellenbrecher-Lockdown (Stand 19.11.21)

Nach der vormittäglichen PK von BK Schallenberg und der Landeshauptleutekonferenz (Sie finden unseren Artikel HIER), hat BMF Blümel nunmehr die von der Regierung geplanten Begleitmaßnahmen für die Wirtschaft präsentiert, der der Lockdown eine Milliarde pro Woche kostet. Beachten Sie aber bitte vor allem auch die arbeitsrechtlichen Maßnahmen im Anschluss, die teilweise bereits ab Montag, 21.11.2021 gelten.

Laut BMF Blümel wird dabei auf den „bewährten Instrumentenkoffer“ zurückgegriffen, dh. es geht primär um Verlängerung bzw. Reaktivierungen bereits bekannter Maßnahmen:

  • Ausfallsbonus:
    • November 2021 bis März 2022
    • Zum Vergleichszeitraum 2019 sind mind. 40% Umsatzrückgang notwendig
    • es werden 10-40 % des Umsatzausfalls je nach Branche ersetzt
    • Entspricht im Groben dem Ausfallsbonus II (Juli-September 2021)
    • Beihilfenrahmen: Bis 2,3 Mio Euro; wird ca. 700 Mio Euro pro Monat kosten
    • Anträge sollen ab 16.12. möglich sein
  • Verlustersatz:
    • Jänner bis März 2022
    • Zum Vergleichszeitraum 2019 sind mind. 40% Umsatzrückgang notwendig
    • 70 bzw. 90% Ersatz des Verlustes
    • Entspricht im Groben dem Verlängerten Verlustersatz (Juli-Dezember 2021)
    • Beihilfenrahmen: 12 Mio (statt bisher 10 Mio)
    • Anträge sollen Anfang 2022 möglich sein
  • Härtefallfonds:
    • November 2021 bis März 2022
    • Zum Vergleichszeitraum 2019 sind mind. 40% Umsatzrückgang notwendig
    • Ersatzrate: 80% des Umsatzausfalls zuzüglich € 100
    • Bis zu € 2.000 – mindestens € 600
  • Steuerstundungen und Herabsetzungen:
    • Voraussichtich ähnlich den Bisherigen
  • NPO Fonds:
    • Wird für 4. Quartal 2021 und 1. Quartal 2022 neu aufgelegt
    • 40% Umsatzrückgang im Vergleich zu 2019 notwendig
  • Überbrückungsfinanzierung für Künstlern:
    • November bis März
    • In Lockdown-Monaten soll es eine erhöhte Zahlung von € 1.000, in den anderen € 600 geben
  • Veranstalterschutzschirm und das Haftungsmodell für Filmproduktionen werden um ein halbes Jahr verlängert

Neu ist, dass sich alle geförderten Unternehmen an die COVID-Bestimmungen halten müssen, sonst droht eine Rückzahlung der Hilfe. Erhält ein Unternehmen eine Verwaltungsstrafe wegen Verstößen, z.B. im Zusammenhang mit 2-G Kontrollen, dann müssen die Hilfen für den jeweiligen Monat zurückbezahlt werden.

 

Im Bereich des Arbeitsrechts sind lt. BM Kocher folgende Maßnahmen vorgesehen:

  • Die Corona Kurzarbeit bleibt jedenfalls bis 31.12.2021. Eine Verlängerung wird je nach Infektionslage angestrebt. Es braucht dafür aber eine gesetzliche Grundlage. Jedenfalls kann während des Lockdowns die Arbeitszeit bis auf 0% reduziert werden. (vgl. dazu unten)
  • Die Möglichkeit einer Dienstfreistellung für Erwerbstätige mit Vorerkrankungen wird ab 22.11.2021 wieder in Kraft gesetzt (mit einer Übergangsregelung, bis die gesetzliche Regelung umgesetzt wird), wenn keine andere Maßnahmen wie Home Office möglich sind. Der Dienstgeber erhält 100% der Kosten ersetzt.
  • Der Freistellungsanspruch für Schwangere in körpernahen Berufen wird verlängert, ebenso
  • die Sonderbetreuungszeit, wenn ein Kind in Quarantäne oder erkrankt ist.
  • Home-Office soll lt. Regierung weitestgehend ermöglicht werden (wie bei OEWT seit Anfang der Woche bereits umgesetzt).
  • Wer sich nicht an die Regeln hält, soll keine Förderungen erhalten!

Aus unserer Sicht wird sich nach der kurzfristigen Lockdown-Entscheidung am Montag, den 22.11.2021 vor allem die Frage Kurzarbeit stellen. Daher dürfen wir Sie über die aktuelle Lage wie folgt informieren: aktuell sind die Bestimmungen der Phase 5 seit 01.07.2021 gültig. Sie finden unsere diesbezügliche Information vom 30.06.2021 mit Stand vor dem Lockdown zusammengefasst auf unserer Homepage (Link HIER).

Das AMS hat kurzfristig bereits Informationen für OÖ und Salzburg online gestellt, wo der Lockdown ja bereits vor einigen Tagen beschlossen wurde. Es ist davon auszugehen, dass diese Bestimmungen österreichweit ausgerollt werden, die offizielle Verlautbarung steht jedoch aus. Wir werden uns bemühen, alle diesbezüglichen Informationen so rasch als möglich online zu stellen, damit Sie Ihre Entscheidung ebenso treffen können.

Geht man vom Modell für OÖ wird es voraussichtlich (2 Wochen) möglich sein, rückwirkend Anträge (vermutlich auf den 20.11.2021 (Gastro etc) bzw 22.11.2021 (Montag) als Beginndatum zu stellen. Jedenfalls kann die Arbeitszeit für die Phase des Lockdowns auf 0% reduziert werden, wie niedrig der Wert in der gesamten KUA-Phase ist, steht noch nicht fest. Für OÖ war vorgesehen, dass der Betrieb entweder unter eine bestimmte ÖNACE (Branchenzugehörigkeit) fallen, einen mindestens 50%igen Umsatzrückgang haben oder von einem behördlichen Betretungsverbot betroffen sein muss.

Bitte beachten Sie nochmals, dass die aktuelle Gesetzeslage unter dem o.a. Link zu finden ist und die obige Darstellung aktuell noch nur für OÖ gültig ist. Die endgültige bundesweite Situation wird erst hochgeladen, wenn sie vorliegt.

Sollten Sie beabsichtigen, ab Montag in KUA zu gehen, geben Sie dies bitte so rasch als möglich per Mail an Ihren Personalverrechnungs-Sachbearbeiter bekannt. Wir melden uns nach Vorliegen der nötigen Informationen betreffend weitere Vorgehensweise.

 

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