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Förderungen für den harten Lockdown ab 26. Dezember

Nachdem die Spitze der Bundesregierung am Freitag den 18.12.2020 einen harten Lockdown ab 26.12.2020 bis 18. bzw. 24.01.2020 verkündet hat, gab Finanzminister Blümel am Samstag den 19.12.2020 die Anpassungen bei den Fördermaßnahmen bekannt: 

Direkt Betroffene 

Der Umsatzersatz wird für die geschlossenen Betriebe bis 31.12.2020 erweitert für die Tage nach Weihnachten (auf Basis des Dezember-Umsatzes 2019). Es bleibt aber dabei, dass der UE mit Jahresende ausläuft. – Danach greift der Fixkostenzuschuss 2 oder der Verlustersatz. 

Mittlerweile sind auch die Prozentsätze für den Umsatzersatz bekannt: 

  • Körpernahe Dienstleister erhalten 50% 
  • Der Handel gestaffelt wie bisher 37,5% / 25% / 12,5% 

Die Kürzungen im Handel wurden daher im gleichen Verhältnis vorgenommen wie im Gastro-Bereich (50% statt 80% sind 62,5%. Die Handelsstaffel von 60/40/20 wurde auf genau diesen Prozentsatz angepasst, also 62,5% von 60% = 37,5% usw.). 

Die sonstigen Voraussetzungen bleiben großteils gleich – neu ist nur die Mindesthöhe für Handelsunternehmen: Da diese von der Schließung weniger als 7 Tage betroffen sind, wurde die Mindesthöhe in diesen Fällen von 2.300 € auf 500 € herabgesetzt.  

Anträge sind ab heute, dem 29.12.2020 wieder möglich, nachdem es zwischen 26. Und 28.12.2020 zu einer Umstellung in FinanzOnline kam und können verlängert bis 20.01.2020 gestellt werden. 

Bei jenen Mandanten, bei denen wir bereits den erweiterten Umsatzersatz für November beantragt haben, werden wir uns im Laufe der Woche bezüglich der Anträge für Dezember melden. 

Indirekt Betroffene 

Schwieriger, weil heterogener sind die nötigen Maßnahmen für indirekt Betroffene Es wurden mittlerweile zwar erste Informationen verlautbart, bis es eine gesetzliche Grundlage dazu gibt, können allerdings keine gesicherten Aussagen getroffen werden. Sicher ist jedoch, dass eine Beantragung erst nach den Anträgen des Umsatzersatzes der direkt Betroffenen Ende Jänner möglich sein wird.  

Die Eckpunkte sollen sein: mindestens 50% Umsatzzusammenhang zu vom Lockdown direkt betroffenen Betrieben sowie ein Umsatzrückgang von mindestens 40% im Vergleich zum Vorjahr. Ab 5.000 € soll eine Bestätigung durch den Steuerberater notwendig sein. Die Berechnung soll anhand der Umsätze 2019 die mit direkt betroffenen Unternehmen erzielt wurden, erfolgen. 

 Erfreulich ist aber, dass man sobald die Richtlinie herausgegeben ist, zumindest die Vorteilhaftigkeit der einzelnen Maßnahmen endlich abschließend beurteilen kann. 

Der Beihilfenrahmen bis  max. 800.000 wird zunehmend zu einem Thema auch für KMU, was gerade mit der EU nachverhandelt wird – Ein Ergebnis ist derzeit noch nicht absehbar. 

Zusammenfassend wird derzeit auf die Richtlinie für den UE für mittelbar Betroffene gewartet, dann auf die Software-Umsetzungen und hoffentlich bereits anfangs Jänner beginnt das große Rechnen: FKZ2 oder VE? – und dazwischen vermutlich wo’s geht ein UE!?  

 

Oberleitner & Eder Wirtschaftstreuhand-GmbH

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