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Corona-Prämie 2021 (Stand 19.12.21)

Wir haben bereits berichtet, dass trotz monatelang ablehnender Haltung dagegen, letztlich doch noch die Möglichkeit geschaffen wurde, steuerfreie Corona-Prämien auch 2021 auszuzahlen. Eile wäre dabei nicht geboten, weil das bis Ende Februar 2022 nachverrechnet werden kann. Wenn Sie aber als Einnahmen-Ausgaben-Rechner die Prämie noch 2021 bei der Steuer absetzen wollen, wird man um eine Abrechnung in der bzw. eine Aufrollung der Dezember-Personalverrechnung bis Monatsende nicht umhinkommen.

Der Grund für die Prämie muss in der Belastung des Dienstnehmers durch Covid gelegen sein, es dürfen keine anderen Bezüge oder Überstunden in steuerfrei Corona-Prämien „umgewandelt“ werden. Vergleichbare Gruppen von Mitarbeitern müssen gleichbehandelt werden und der Betrag ist mit 3.000€ jährlich begrenzt, wobei es auf die Auszahlungsintervalle nicht ankommt.

Die Steuerfreiheit ist prinzipiell in allen Branchen und auch in Betrieben mit Kurzarbeit möglich und bezieht sich neben der Lohnsteuer und den Sozialversicherungsbeiträgen auch auf die Lohnnebenkosten des Dienstgebers. Das Jahressechstel wird von der Corona-Prämie nicht beeinflusst.

 

Oberleitner & Eder Wirtschaftstreuhand-GmbH

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