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Ab 1.11.2021 gilt 3G am Arbeitsplatz! (Stand 24.10.21)

Die 3. Corona-Maßnahmenverordnung tritt am 1. November 2021 mit einer Übergangsfrist bis 14.11.2021 in Kraft. Sie finden zunächst eine kompakte Übersicht sowie im Anschluss Details zu einzelnen Fragen, wie z.B. welche Tests wie lange gelten.

 

 Für Dienstnehmer gilt ab 1.11.2021:

  • Ist an einem Arbeitsplatz der Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen (im Büro oder auch in der Kantine),
    • Gegenbeispiel: Kranfahrer, der allein in seinem Kran arbeitet
    • Ausnahme auch, wenn maximal zwei physische Kontakte täglich im Freien stattfinden, die nicht länger als 15 min dauern (LKW-Fahrer, Förster, Architekt im Home Office)
  • dann ist ein Impf-, Genesungs- oder Testnachweis vorgeschrieben,
  • über den die Arbeitgeber durch Aushang, mündlich oder schriftlich informieren und
  • den sie stichprobenartig kontrollieren müssen.
  • Wer die 3G-Regel nicht erfüllt, darf den Arbeitsort nicht betreten!
  • Dies gilt ab 1.11.2021, wobei bis 14.11.2021 noch statt der Nachweise durchgehend eine FFP2-Maske getragen werden kann, die ja im Gegenzug zu 3G ab 1.11.2021 nicht mehr getragen werden muss (Ausnahme: Alten- und Pflegeheime, Gesundheitsbereich)

 

Für Kunden und Besucher gilt FFP2-Pflicht weiter an Orten zur Deckung notwendiger Grundbedürfnisse (Supermärkte, Apotheken, Öffis,...) sowie im Pflege- und Gesundheitsbereich. In den übrigen Kundenbereichen (wie dem nicht lebensnotwendigen Handel) gilt 3G oder FFP2. In den 3G-Bereiechen (Gastro, Beherbergung, Theater, Friseur, Veranstaltungen) gilt weiterhin keine FFP2-Pflicht.

 

Was bedeutet getestet?

Personen, die getestet sind, können dies mit einem gültigen Testzertifikat oder einem negativen Testergebnis nachweisen. Es sind jene Testnachweise gültig, die laut Stufenplan in der jeweiligen Stufe als Nachweises im Sinne der 3-G-Regel gelten. Aktuell sind das:

  • Molekularbiologische Tests (z.B. PCR-Test): 72 Stunden ab Probenahme
  • Antigen-Tests einer befugten Stelle (z.B. Österreich testet): 24 Stunden ab Probenahme (nur bis 08.11.2021 gültig)
  • Antigen-Selbsttests, die in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem der Länder erfasst sind: 24 Stunden ab Probenahme

 

Was bedeutet genesen?

Personen, die bereits eine Infektion mit SARS-CoV-2 durchgemacht haben, können dies mit einem gültigen Genesungszertifikat oder einem Absonderungsbescheid oder einer ärztlichen Bestätigung nachweisen. Der Nachweis einer Genesung ist für 180 Tage gültig.

 

Was bedeutet geimpft?

Personen, die bereits eine Corona-Schutzimpfung erhalten haben, können dies mit einem gültigen Impfzertifikat, einem behördlich anerkannten Impfpass, dem in manchen Bundesländern verwendeten Impf-Kärtchen oder dem E-Impfpass nachweisen.

  • Immunisierung durch zwei Teilimpfungen: Nach Erhalt der Zweitimpfung beträgt die Gültigkeitsdauer des Impfnachweises 360 Tage und es müssen mindestens 14 Tage zwischen den beiden Impfungen verstrichen sein.
  • Immunisierung durch eine Impfung: Ab dem 22. Tag nach der Impfung mit einem von der EMA zugelassenen Impfstoff gegen SARS-CoV-2 mit nur einer Dosis gilt der Impfnachweis für 270 Tage.
  • Immunisierung durch Impfung von Genesenen Sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 vorlag oder zum Zeitpunkt der Impfung bereits ein Nachweis auf neutralisierende Antikörper vorliegt, hat der Impfnachweis bereits ab dem Zeitpunkt der Erstimpfung mit einem von der EMA zugelassenen Impfstoff gegen SARS-CoV-2 für 360 Tage Gültigkeit.
  • Weitere Impfungen: Nach Erhalt einer weiteren Impfung beträgt die Gültigkeitsdauer des Impfnachweises weitere 360 Tage. Zwischen dieser Impfung und einer der drei oben genannten müssen mindestens 120 Tage liegen.
  • Außerdem ist ein Nachweis über eine positive Testung auf neutralisierende Antikörper für 90 Tage ab Testung bis 08.11.2021 gültig.

 

Oberleitner & Eder Wirtschaftstreuhand-GmbH

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