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(Erweiterter) Umsatzersatz

Achtung: Anträge für den November Umsatzersatz können nur bis 15.12.2020 gestellt werden!

Für den Zeitraum der angeordneten Schließung werden den betroffenen österreichischen Unternehmen bis zu 80% ihres Umsatzes ersetzt. Um diesen Umsatzersatz möglichst unkompliziert, unbürokratisch und rasch zu ermöglichen, wird dieser anhand der Steuerdaten, die der Finanzverwaltung vorliegen, automatisch berechnet.

All jene (Stichwort Gastronomie), die bereits einen Antrag auf Umsatzersatz eingebracht haben, müssen keine weiteren Schritte setzen: Sie bekommen den Differenzbetrag für 01.-06. Dezember 2020 automatisch überwiesen. Sollte sich durch den harten Lockdown bei Mischbetrieben eine andere Aufteilung ergeben, kann der Antrag neu gestellt werden.

Wichtig ist, seine jeweilige ÖNACE-Zuordnung zu kennen, um zu wissen, ob man in eine der antragsberechtigten Branchen fällt. Die ÖNACE wurde von der Statistik Austria 2008 mittels Klassifikationsmitteilung vergeben. Im USP kann diese eingesehen bzw. geändert werden, alternativ kann man sich direkt an die Statistik Austria wenden (KLM@statistik.gv.at).

Die Richtlinie wurde nun in gewissen Bereichen weiter konkretisiert: die wichtigsten Punkte sind nach wie vor das Kündigungsverbot zwischen – je nachdem wann das Unternehmen vom Lockdown betroffen war -  03. bzw. 17.11 und 06.12.2020 sowie die sachgerechte Ermittlung beim Mischbetrieb.

Der Umsatzersatz wurde nun auf die Handelsbranchen und körpernahe Dienstleistungen erweitert. Während körpernahe Dienstleistungen ebenfalls 80% erhalten, wird bei den Handelsbranchen ein differenzierter Prozentsatz von 20%, 40% oder 60% ermittelt:

  • 20 % für z.B. Handel mit Kraftwagen und Möbeln

(Branchen mit dem ÖNACE Code G45.11, 45.19, 45.32, 45.40, 47.42, 47.43, 47.54, 47.59)

  • 40 % für z.B. Einzelhandel mit Büchern oder Spielwaren

(Branchen mit dem ÖNACE Code G47.19, 47.41, 47.51, 47.52, 47.53, 47.61-65, 74,75. 77.77-79, 47.89)

  • 60% für z.B. Einzelhandel mit Pflanzen oder Bekleidung

(Branchen mit dem ÖNACE Code G47.71, 47,72. 47.76, 47.82)

Für Mischbetriebe, also solche, die sowohl in den betroffenen Branchen Umsätze haben, als auch in nicht betroffenen, gilt eine prozentuelle Aufteilung nach den jeweiligen Umsatzanteilen.

Betriebe, die ausschließlich Take-away-Verkauf haben, sind vom Lockdown II nicht betroffen und daher auch nicht förderbar.

Als Bemessungsgrundlage für den ersten Umsatzersatz (03. Bzw. 17.11. bis 06.12.2020) wird der Umsatz laut UVA November 2019, bzw. des 4. Quartal 2019 (durch drei geteilt), herangezogen. Bei Nichtvorliegen die Umsatzsteuerjahreserklärung dividiert durch 12, sonst letzten rechtskräftig veranlagten beziehungsweise festgestellten Körperschaftsteuer-, Einkommensteuer- oder Feststellungserklärung angegebenen Umsatzerlöse

Die errechnete Zahl wird dann durch 30 dividiert und mit den zu beanspruchenden Tagen multipliziert.

Für Neugründer wird die UVA 2020 durch die Anzahl der bestehenden Monate seit der Gründung dividiert und so die Bemessung für den Umsatzersatz ermittelt.

Beträgt z.B. der Umsatz laut UVA 11/2019 € 30.000 und ist man vom Lockdown ab 17.11. bis 06.12.2020 betroffen, ergeben sich daraus 20 Tage für die ein Umsatzersatz zusteht.

Die Berechnung lautet daher 30.000 / 30 * 20 = 20.000 als Bemessungsgrundlage.

Einem Betrieb aus dem Bereich körpernahe Dienstleistung stehen davon nun 80 % zu, somit 16.000€.

Einem Blumenhändler würde 12.000€, einem Buchhandel 8.000€ und einem Möbelhändler 4.000€ Umsatzersatz zugesprochen werden.

Der Dezemberumsatzersatz wird nach den gleichen Grundsätzen auf Basis des Dezemberumsatzes berechnet und steht in Höhe von 50% zu. Vom BMF betont wurde, dass es sich bei dieser Verlängerung um eine einmalige handelt und ab Jänner nur noch der FKZ II 800.000 bzw. dann schon der FKZ II beansprucht werden kann.

Der Auszahlungsbetrag pro Unternehmen beträgt mindestens 2.300 und ist gemäß Genehmigung der EU-Kommission mit 800.000 Euro gedeckelt, wobei bestimmte Corona-Hilfen gegengerechnet werden müssen:

  • 100% garantierte Kredite, die noch nicht zurückbezahlt wurden
  • Förderungen durch Bundesländer, Gemeinden und regionale Fonds
  • Bestimmte Covid-19-Zuschüsse aus dem NPO-Fonds

Nicht anzurechnen sind erfreulicherweise:

  • Der Härtefallfonds sowie der Fixkostenzuschuss
  • Die Kurzarbeit wird nicht abgezogen (es könnten alle Mitarbeiter kurzarbeiten)
  • Weiters steht fest, dass neue Umsätze durch Umstieg auf Lieferung bei Restaurants und Umsätze aus Geschäftsreisen bei Hotels nicht berücksichtigt werden müssen.

Bei Firmengruppen sind die einzelnen Unternehmen gesondert antragsberechtigt.

Voraussetzungen für die Beantragung sind neben der bereits genannten Verpflichtungen, keine Kündigungen auszusprechen, die mittlerweile üblichen: Sitz, Betriebsstätte oder operative Tätigkeit in Österreich, keine Passiveinkünfte aus nicht kooperativen Ländern und kein Insolvenz- oder Sanierungsverfahren.  Außerdem darf in den letzten drei Jahren kein rechtskräftig festgestellter Missbrauch im Sinne des § 22 der Bundesabgabenordnung über 100.000 Euro vorliegen und in den letzten fünf Jahren keine Hinzurechnungsbesteuerung oder Methodenwechsel iSd Körperschaftssteuergesetz, ein Abzugsverbot von mehr als 100.000 Euro iSd § 12 Abs 1 Z 10 KStG oder eine rechtskräftige Finanzstrafe/Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz.

Wichtig: Der Umsatzersatz wird so wie der Umsatz, den er ersetzt, steuerpflichtig sein!

 

Oberleitner & Eder Wirtschaftstreuhand-GmbH

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